General terms and conditions as PDF
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der
Novarion Systems GmbH, im folgenden Novarion genannt, sind ausschließlich
die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die
Geschäftsstelle angefordert oder über die Website novarion.systems jederzeit
abrufbar sind. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für Novarion in jedem Falle
unverbindlich. Mündliche, telegrafische,
telefonische oder sonstige elektronischen Vereinbarungen sind erst nach
schriftlicher Bestätigung wirksam.
Novarion behält sich die Änderung der gegenständlichen
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausdrücklich vor, in diesem Fall wird dem
Vertragspartner die geänderte Fassung übermittelt. Die Änderungen gelten als
genehmigt, sobald diese vom Vertragspartner gezeichnet worden sind oder, wenn
ihnen nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.
Vertragsabschluss
Angebote der Novarion sind freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der uns erteilten Aufträge
zu Stande. Der Vertragspartner anerkennt die ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen”
der Novarion durch Auftragserteilung, mit Annahme der Lieferung oder durch
Aufnahme in unsere Kundenkartei an.
Patent- und Urheberrechte
Novarion behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an
Entwürfen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnlichen
Unterlagen ebenso vor, wie an der gesamten Software. Ohne schriftliche
Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert, noch auf anderem Wege für
Dritte zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich
Novarion aus Gründen der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher
Schutzrechte Dritter schad- und klaglos zu halten.
Lieferung und Lieferfristen
Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind
die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, werden aber nach bester
Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen,
die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhergesehene
Zwischenfälle verursacht werden, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
Teillieferungen mit gesonderter Verrechnung sind möglich.
Bestellte Waren sind innerhalb von 5 Werktagen ab Verständigung
abzuholen oder zu übernehmen, anderenfalls sind die Kosten des Verzuges vom
Vertragspartner zu tragen. Bei Unmöglichkeit der Anlieferung an die vom
Vertragspartner angegebenen Adresse gilt die Ware als übernommen, der
Vertragspartner hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Versand
Der Versand erfolgt ab dem Sitz von Novarion, beziehungsweise dem
Sitz der von Novarion beauftragten Subunternehmen auf Rechnung und Gefahr des
Vertragspartners. Mit der Übergabe bestellter Ware an die den Transport
durchführenden Personen, jedenfalls aber beim Verlassen des Werkes/Lager, geht
die Gefahr auf den Vertragspartner über. Werden Versand oder Übergabe, aus von
Novarion nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab
dem Tage der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Rücktritt
Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von Novarion
abgeschlossenen Vereinbarungen kommen unter der aufschiebenden Bedingung zu
Stande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Novarion steht es frei, den
von ihren Vertretern/Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäften die Genehmigung
zu versagen. Hierüber ist der Vertragspartner binnen 10 Werktagen zu
verständigen.
Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Alle Preise und Nebenkosten werden nach den zum Angebotszeitpunkt
gültigen Produkt- und Dienstleistungskosten, Aufwänden und
Währungs-Wechselkursen berechnet. Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben
vorbehalten. Aktuelle Einzelpreise können jederzeit von Novarion angefordert
werden und gelten stets in der letzten Fassung.
Sollten sich die Lohn- beziehungsweise Fertigungskosten,
kollektivvertragliche Regelungen in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher
Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Novarion
berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen; gleiches gilt
für herstellerseitige Abänderung der Herstellungskosten sowie der Bezugskosten
für die Ware. Novarion ist berechtigt, die Preise und Nebenkosten jederzeit
abzuändern, wenn sich der Marktpreis der vertragsgegenständlichen Ware
verändert (erhöht), solange die Ware nicht ausgeliefert wurde oder der
Vertragspartner noch keine Zahlung geleistet hat. Die Preise verstehen sich
netto und exklusive Umsatzsteuer sowie Versandkosten. Alle Versandkosten,
insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung,
Umweltabgaben, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt der Vertragspartner.
Sofern nicht anders angegeben ist
das Rechnungsdatum bei Waren zugleich das Versanddatum. Bei Dienstleistungen
kann die Rechnungslegung wahlweise bei Erbringung oder am Ende eines
Kalendermonats erfolgen.
Vorbehaltlich positiver
Kreditbeurteilung wird ein Zahlungsziel von 7 Tagen netto gewährt.
Ansonsten wird nur gegen
Vorauskasse oder per Nachnahme beliefert.
Ein abweichendes Zahlungsziel
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Wechsel und Schecks werden nur nach
ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung angenommen.
Novarion ist berechtigt,
Zahlungsziele aufzuheben und offene Beträge sofort fällig zu stellen, wenn sich
die Bonität des Käufers erheblich verschlechtert, oder über dessen Vermögen ein
Ausgleich- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. ein entsprechender Antrag
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Bei Projekten, welche aus mehreren Teillieferungen bestehen,
werden zu den einzelnen Teillieferungen entsprechende Teilrechnungen gelegt,
welche innerhalb des jeweiligen Zahlungsziels zur Rechnung beglichen werden. Zu Beginn sind 1/3 Anzahlung der
Gesamtprojektsumme zu leisten. Erfolgen
in Projekten die Teillieferungen kontinuierlich, z.B. bei der
Softwareentwicklung, ist jener Teilbetrag vom Gesamtauftrag verrechenbar, der
dem zeitlichen Projektfortschritt in Prozent nach dem aktuellen Projektplan
entspricht. Für die Endabnahme verbleiben
10% des Gesamtprojekts, welche nach dieser verrechnet werden. Danach gilt das Projekt als
abgeschlossen. Nachher können weitere
Verbesserungen am Liefergegenstand entweder durch die Gewährleistung (z.B.
Bugfixing bei Software) oder durch Erweiterungsaufträge erfolgen.
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden
Verzugszinsen in Höhe von 9,2% (§ 456 UGB) pro Monat berechnet.
Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender
oder behaupteter Gegenforderungen ist - aus welchem Grunde immer - nicht
zulässig. Hiervon unberührt bleibt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KSchG.
Wenn Geräte oder Systeme infolge von Novarion nicht zu
vertretenden Umständen nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt
werden können, muss dennoch Zahlung geleistet werden, so als ob die
Lieferungen, Installationen oder Inbetriebnahmen zur vorgesehenen Zeit erfolgt
wären.
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die Novarion hierdurch entstehenden
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Vertragspartner im
Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, welche sich aus der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen – in der jeweils gültigen Fassung-,
BGBl 1986/141, ergeben. Sofern Novarion vorgeschaltet ist oder alleine ein
Mahnwesen betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung
einen Beitrag von € 11,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu bezahlen.
Eigentumsvorbehalt
Die von Novarion gelieferten Produkte verbleiben bis zur
restlosen Bezahlung in deren Eigentum, im Falle einer Be- oder Verarbeitung der
gelieferten Waren gilt dies auch hinsichtlich der neuen Sachen. Der
Vertragspartner darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be- oder
Verarbeitung entstandenen neuen Sachen (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung
oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund
zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherheit an
Novarion ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange
einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht Novarion gegenüber vertragsmäßig
nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat uns der Vertragspartner sofort und unter Übergabe
entsprechender Unterlagen zu melden. Die Kosten einer etwaigen Intervention
trägt der Vertragspartner.
Gewährleistung und Haftung
Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen
Rechts, zusätzlich nachstehender Regelungen.
Gewähr wird geleistet für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Novarion ist berechtigt,
sich von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Minderung
dadurch zu befreien, indem in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen
eine mängelfreie ausgetauscht oder eine Verbesserung vorgenommen oder das
Fehlende nachgetragen wird, all dies nach Wahl, ebenso kann der Fakturenwert
ersetzt werden.
Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner von sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den
gelieferten Waren vornimmt. Novarion haftet nicht, wenn in gelieferten Geräten
Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hierdurch Schäden oder Mängel
auftreten; ebendies gilt für unsachgemäße oder fehlerhafte Installation von
Fremdsoftware. Gewährleistung entfällt
auch, wenn trotz sachgemäßer Behandlung der Geräte durch einen Techniker von
Novarion diese bei der Hantierung in einen fehlerhaften Zustand versetzt
werden.
Werden Lieferungen oder Leistungen von einem Subunternehmer
erbracht, so haftet dieser direkt dem Kunden gegenüber für alle dort von ihm
erbrachten Lieferungen und Leistungen. Der Subunternehmer hat Novarion hierbei
schad- und klaglos zu halten. Novarion behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, den Subunternehmer für
Ansprüche des Kunden an Novarion, welche durch unsachgemäßes Vorgehen, oder
durch grob fahrlässiges beziehungsweise vorsätzliches Verschulden des
Subunternehmers entstehen haftbar zu machen.
Für von Novarion gewährleistete, messbare Leistungen, wie
Lieferfristen, Reaktionszeiten und ähnliches gilt, dass diese nach besten
Möglichkeiten von Novarion eingehalten werden, jedoch es in einem kleinen
Prozentsatz der Gesamtanzahl dieser Leistungen aufgrund widriger Umstände oder
höherer Gewalt zu einer Nichteinhaltung dieser Zusage kommen kann. Diese Nichteinhaltung stellt aber keinen
Vertragsbruch durch Novarion dar, solange dies nicht dreimal hintereinander
passiert.
Reklamationen jeder Art haben unverzüglich nach Erhalt der Ware
schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern auf der
Rechnung nicht anders vermerkt, 2 Jahre, bei Unternehmergeschäften (Business to
Business) ist diese jedoch auf 6 Monate beschränkt. Die Haftung ist, ebenso wie
für sonstige Leistungsstörungen, in jedem Fall auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
Für Produkte, welche nicht von Novarion hergestellt worden sind,
beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Erzeuger. Alle mit Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten (z.B. Transportkosten), trägt der
Vertragspartner.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für
Datenverluste, ist ausgeschlossen.
Standard - Servicelevels für Dienstleistungen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Servicelevels der
Novarion wie folgt als integrativer Bestandteil einer jeden Tätigkeit von
Technikern oder anderen Mitarbeitern, sowie Subunternehmern von Novarion.
Servicelevels werden an einem vereinbarten Ort und zu
vereinbarten Zeiten gewährleistet. Dabei
gilt der Grundsatz, dass die Garantie zur Einhaltung eines Servicelevels nach
menschlichem Ermessen zu einem hohen Prozentsatz (>98%) eingehalten werden
kann und durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. bei höherer Gewalt außer
Kraft gesetzt werden kann. In solchen
Fällen wird Novarion dem Kunden ehestmöglich berichten und ein Alternativszenario
vorschlagen.
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1st Level Support
Unkritische Incidents (Vorfälle): 1 Werktag bis
zur Reaktion; Fehlerbehebung wird danach sofort eingeleitet und geschieht dann
je nach Fehler; normalerweise innerhalb eines weiteren Werktags
Kritische Incidents (Mission Critical):
4 Stunden bis zur Reaktion; Fehlerbehebung wird danach sofort eingeleitet und bei
Nichtlösbarkeit innerhalb von 1 Stunde an den 2nd Level Support übergeben
-
2nd Level Support
Fehler, die nicht im 1st Level Support
behoben werden können kommen in den 2nd Level. Diese Mitarbeiter müssen keinen Kontakt zum Leistungsempfänger
haben. Die Fertigmeldung geht an den 1st
Level Support zurück, welcher den Leistungsempfänger darüber informiert und die
Leistung gegebenenfalls abnimmt. Der 2nd
Level Support muss alle Fehler lösen, welche nicht durch 3rd Parties (Lieferanten
von Novarion oder des Leistungsempfängers) innerhalb des 3rd Level Supports abgedeckt
werden können.
Mission-Critical Incidents werden von
2nd Level Support den Non-Mission-Critical Incidents in der Verarbeitung
vorgezogen.
-
3rd Level Support
Ist ein Fehler mit vernünftigem,
finanziellen Aufwand nicht ohne Hilfe einer 3rd Party (z.B. Hersteller) zu
lösen kümmert sich der 3rd Level Support um die Behebung. Die Durchlaufzeiten hängen maßgeblich von der
jeweiligen 3rd Party ab. Nach
Fertigstellung übergibt der 3rd Level Support das Ergebnis an den 1st Level zur
Übergabe an den Leistungsempfänger.
Definition von Mission Critical:
Diese Art von Incidents beeinträchtigen das Geschäft des
potentiellen Leistungsempfängers beträchtlich. Dies sind z.B. der Totalausfall von Email oder Internet oder der Ausfall
wesentlicher Teile des Warenwirtschaftssystems wie z.B. Lieferungen aus dem
Lager.
Nebenabreden und Teilwirksamkeit
Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so
bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen
Geschäftsbedingungen davon unberührt.
Viele der in diesem Vertrag geregelten Dinge, insbesondere die
Servicelevels können mit Novarion für den jeweiligen Anwendungsfall abgeändert
und gesondert geregelt werden. Solange
diese Änderungen nicht von allen Vertragspartnern unterzeichnet worden sind,
gelten die gegenständlichen Vertragsbedingungen für alle Geschäftsfälle, an denen
Novarion direkt oder indirekt beteiligt ist.
Wiederausfuhr von Produkten
Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle
für ausländische Technologiewaren unterliegen (BGBl. 184/1984, 11/1985,
AHG-Nov. 1988 BGBl. 377 - idgF), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen
Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender
Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren - auch in be- oder
verarbeiteter oder zerlegter Form - ist nur mit Zustimmung/Genehmigung des
zuständigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet.
Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren
Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genehmigung selbst
beizubringen und den für den Export zuständigen Transporteur zu beauftragen.
Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich mit der Speicherung von
Personen- und/oder firmenbezogenen Daten einverstanden, gleiches gilt für
Novarion. Weiters ist es dem Vertragspartner ohne ausdrückliche, schriftliche
Genehmigung von Novarion untersagt Daten irgendwelcher Art über Novarion
selbst, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder über Novarions
Geschäftspartner an Dritte weiterzugeben. Im Übrigen gelten die
Datenschutzbestimmungen des österreichischen Rechts.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund der
Geschäftsbeziehung, und über Entstehung bzw. Wirksamkeit des Vertrags und
Erfüllungsort für an Novarion zu erbringende Leistungen ist Wien. Für sämtliche
Streitigkeiten zwischen Novarion und den Geschäftspartnern gilt
österreichisches Recht.
Stand: Jänner 2020